Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Ziele

  1. Der Verein führt den Namen „Trink Sport Gruppe Kellerwald“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Der Sitz des Vereins ist 35114 Haina/Kloster – Dodenhausen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Ziel des Vereins ist die Förderung kultureller Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, insbesondere durch Mitwirken und Veranstalten von traditionellen und kulturellen Veranstaltungen.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied können alle natürlichen Personen nach Vollendung des 16. Lebensjahres werden, die in den Orten Dodenhausen, Schönstein, Haddenberg, Battenhausen oder Hüttenrode wohnen oder aufgewachsen sind, außerdem ortsfremde, die regelmäßig und aktiv am Vereinsgeschehen teilnehmen.
  2. Alle Mitglieder müssen die Ziele des Vereins unterstützen.
  3. Jedes Mitglied hat bei gesellschaftlichen Veranstaltungen die vorgesehene Mitarbeit zu erledigen.
  4. Jedes Mitglied hat regelmäßig an Veranstaltungen des Vereins mitzuwirken.
  5. In Bezug auf das Mitwirken an kulturellen Veranstaltungen ist eine passive Mitgliedschaft möglich.
  6. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen und keinen Anspruch auf Zahlungen, die mit ehrenamtlicher Tätigkeit zusammenhängen.
  7. Beim Tragen der Vereinskleidung hat jedes Mitglied an die Verantwortung gegenüber dem Verein zu denken. Die Vereinskleidung wird nur auf offiziellen Veranstaltungen getragen.
  8. Antrag auf Mitgliedschaft ist gegenüber dem Vorstand zu stellen. Gegen eine Ablehnung der Mitgliedschaft kann Beschwerde eingereicht werden, über eine endgültige Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
  9. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod des Mitglieds
    2. durch Austritt
    3. durch Ausschluss aus dem Verein
  10. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand.
  11. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Bei Beschwerde des Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit über den Ausschluss des Mitglieds.
  12. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 3 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.
  2. Die Mitgliederversammlung kann zum Ausgleich finanzieller Forderungen, die das Vereinsvermögen übersteigen, einen einmaligen Sonderbeitrag beschließen.

§ 4 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand
  2. Der Vorstand kann weitere Vereinsorgane oder Ausschüsse durch Beschluss bilden.

§ 5 Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben gehören insbesondere
    1. Wahl und Abwahl des Vorstandes
    2. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
    3. Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder
    4. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
    5. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder Rückzug aus Aufgaben des Vereins
    6. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
  3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung durch öffentlichen Aushang (Öffentliche Aushangkästen der Gemeinde Haina/Kloster in den Orten Dodenhausen, Haddenberg und Battenhausen) und Veröffentlichung im Internet (www.tsgk.de) eingeladen.
  4. Sie tagt in der Regel einmal im Jahr. Sie findet in der Regel 3 Monate nach Ende der Hauptveranstaltung (Kirmes) statt.
  5. Aus wichtigem Grund kann der Vorstand zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse einer ordentlichen Mitgliederversammlung.
  6. Die Mitgliederversammlung ist jederzeit beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder.
  7. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht möglich.
  8. Beschlüsse sind mit einer einfachen Mehrheit gültig.
  9. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Protokolle der Mitgliederversammlung sind von dem/der Schriftführer/in und dem /der 1.Vorsitzenden/n zu unterzeichnen.
  10. Die Mitgliederversammlung ernennt zwei Kassenprüfer. Aufgabe der Kassenprüfer ist die Buchführung und den Jahresabschluss des Vorstandes zu prüfen und auf der Mitgliederversammlung ist eine Stellungnahme zur Entlastung des Vorstandes abzugeben.

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem/der 1. Vorsitzende/n
    2. dem/der 2. Vorsitzenden/n
    3. dem/der stellv. Vorsitzende/n
    4. dem/der Kassierer/in
    5. dem/der Schriftführer/in
  2. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Die Wahl zum Vorstand wird durch einen vorher zu wählenden Wahlleiter geführt, der nicht zur Wahl aufgestellt werden kann.
  3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstands im Amt.
  4. Rücktritt eines einzelnen Vorstandsmitglieds erfolgt gegenüber dem Gesamtvorstand. Der Gesamtvorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, um den Vorstand zu ergänzen.
  5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist berechtigt im Namen des Vereins Verträge abzuschließen. Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln
  6. Der Vorstand hat regelmäßig zu tagen, er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, beruft die Mitgliederversammlung ein und ist zum Ausschluss von einzelnen Mitgliedern berechtigt.
  7. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich zu protokollieren. Beschlüsse sind bei einfacher Mehrheit gültig. Der Vorstand ist beschlussfähig, bei Anwesenheit von mindestens 4 Vorstandsmitgliedern.

§ 7 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Für die Beschlussfassung zu oben genannten Beschlüssen ist die Anwesenheit von mindestens 50 % eingetragenen Mitgliedern erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vermögen an eine gemeinnützige Organisation und zwar mit der Auflage, es gemeinnützig zu verwenden.

Dodenhausen, 25.05.2008